SATZUNG

§1 NAME UND SITZ

Die ehemaligen Vereine „Judosportverein Nordhausen e.V. und die „Kampfsportschule Nordhausen e.V.“ bilden die Basis für die heutige „Sport & Kampfkunstakademie Nordhausen e.V.“ zur Jahreshauptversammlung am 08.02.2013 und wurde im Vereinsregister entsprechend geändert
Der Verein hat seinen Sitz in 99734 Nordhausen, Straße der Einheit 1.

§2 ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

  • sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots
  • die Förderung der traditionellen und konventionellen Kampfkünste

verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 MITGLIEDSCHAFT

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich erfolgen muss, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, gemäß unserer aktuell gültigen Ehrenordnung, ernannt werden.

Die Mitglieder des Vereins verhalten sich beim Training und in der Öffentlichkeit so, dass weder dem Verein, noch einem Vereinsmitglied ein Schaden zugefügt wird. Insbesondere stehen die Gesundheit und die Achtung der Trainingspartner / Vereinsmitglieder immer im Vordergrund.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bedarf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres- und Monatsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vereinsleitung, Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§6 ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Jugendrat

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

a) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die einberufenen Mitgliederversammlungen durch Mitglieder (mindestens 10%) oder Vorstandsmitglieder müssen mit einer Frist von 2 Wochen angekündigt werden. Dies bezüglich muss eine schriftliche Einladung und eine Tagesordnung vorliegen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestenes ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angaben des Zwecks und des Grundes gegeüber dem Vorstand verlangt.

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt; hierbei wird das 1. Quartal des Folgesjahres angestrebt für die 

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Jahreshauptversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 VORSTAND

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart

und dem erweiterten Vorstand

  • Jugendwart männlich
  • Jugendwart weiblich
  • Sportwart
  • Pressewart
  • Schriftwart

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Leitungsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt in der Vereinsleitung. 

Der Vorstand lenkt und leitet den Verein im Sinne seiner Satzung. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschüssen des Mitgliederversammlung
  • Vorbereiten eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der gesamte Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 

Alle Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 27 Absatz 3 des Bügerlichen Gesetzbuches als Vorstandsmitglied nur unentgeltlich tätig.

Unbeschadet hiervon können aber gesetzlich erlaubte Ehrenamtspauschalen und andere, nicht in der Vorstandsmitgliedschaft begründeten Tätigkeiten, wie zum Beispiel Trainerleistungen, entschädigt und geleistete Auslagen ersetzt werden.

§9 SPORTJUGEND

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.

§10 KASSENPRÜFER

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführungen und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§12 SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Mitgliederversammlung ermächtigt die Vereinsleitung Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerninhalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Die Vereinsleitung hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. in der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtwidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

§13 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.12.2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung, spätestens aber mit Änderungseintragung in das Vereinsregister in Kraft.